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Ersatzwert
Rechte am Versteigerungsobjekt, die durch den Zuschlag erlöschen, setzen sich am Versteigerungserlös als "Anspruch auf Ersatz des Wertes" fort, soweit der Erlös reicht. An die Stelle des Rechtes tritt also der Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Reicht der Versteigerungserlös z.B. wegen des schlechten Ranges des erloschenen Rechtes nicht zu dessen Befriedigung aus, geht das Recht ersatzlos verloren.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien