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Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist ein absolutes Mindestgebot, das immer erreicht werden muss. Geringere Gebote sind unwirksam und nicht zuschlagsfähig. Es besteht aus einem bar zu zahlenden Teil (Bargebot) und den eventuell bestehen bleibenden Rechten, die dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorangehen. Zum bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots gehören oftmals nur die Verfahrenskosten und die rückständigen Grundsteuern.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien