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Betreibende Gläubiger
Der Gläubiger, der den Zwangsversteigerungsantrag gestellt hat, wird als betreibender Gläubiger bezeichnet. Auch derjenige, der dem Zwangsversteigerungsverfahren als Gläubiger später beitritt, wird so bezeichnet. Die stärkste Position besitzt der bestrangig betreibende Gläubiger, weil er Inhaber des Rechtes mit dem besten Rang ist. Nach ihm richtet sich das geringste Gebot. Erkärt er nach der Bietzeit, also wenn ein Meistbietender bereits vorhanden ist, die einstweilige Einstellung des Verfahrens, kann der Zuschlag nicht erfolgen. Soweit er bereits vor Ende der Bietzeit die einstweilige Einstellung bewilligt, treten nicht die gleichen Rechtsfolgen ein. Dann kann nämlich das Versteigerungsgericht das geringste Gebot, das sich nun nach dem aus dem zweitbesten Rang betreibenden Gläubiger ausrichtet, neu berechnen und auf der Basis des geänderten geringsten Gebotes die Versteigerung fortsetzen. Alle vor der Einstellung abgegebene Gebote erlöschen.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien