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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Fünf-/Zehntel Grenze

Die 5/10 Grenze dient dem Schutz des Schuldners vor der Verschleuderung der Immobilie. Die Grenze besagt, dass im sog. Ersttermin der Zuschlag nicht erfolgen darf, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte unter 5/10 des vom Gericht festgelegten Verkehrswertes liegt. Ist der Zuschlag einmal wegen Nichterreichens der Grenze versagt worden, gilt sie nicht mehr in den Folgeterminen.
Die 5/10 Grenze gilt allerdings nicht für den Berechtigten i.S. v. § 85a III ZVG (meist der betreibende Gläubiger), weil dieser im Falle des Zuschlag den Schuldner so stellen muss, als sei wenigstens die Hälfte des Verkehrswertes bei der Versteigerung erreicht worden.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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