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Bestehenbleibende Rechte
Das sind Rechte, die bei Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt sind und nicht zu dem bar zu zahlenden Teil gehören. Bestehenbleibende Rechte können z.B. sein: Grunddienstbarkeiten, Grundschulden oder Hypotheken. Sie sind vom Ersteher zusätzlich zum Bargebot zu übernehmen. Alle Rechte bleiben bestehen, die Vorrang gegenüber dem Recht genießen, aus dem der bestrangig betreibende Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Alle anderen Rechte erlöschen.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien