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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Sieben/Zehntel-Mindestgebot

Die 7/10-Grenze dient in erster Linie dem Gläubigerschutz und soll einen zu großen Ausfall bei bestimmten Gläubigern verhindern. Sie besagt, dass im Ersttermin der Zuschlag auf ein Meistgebot einschließlich bestehenbleibender Rechte, das über 5/10 und unter 7/10 der vom Gericht festgesetzten Verkehrswertes liegt, auf Antrag eines benachteiligten Gläubigers - meist des betreibenden Gläubigers - nicht den Zuschlag erhält. Antragsberechtigt sind nur die Gläubiger, die bei Abgabe eines Gebotes in Höhe von 7/10 einschließlich der bestehenbleibenden Rechte mehr erhalten würden als bei dem tatsächlich abgegebenen Meistgebot. Der 7/10-Antrag kann nur einmal gestellt werden. Wird der Zuschlag einmal wegen Nichterreichens der 5/10 bzw. der 7/10-Grenze versagt, gelten beide Grenzen in den nachfolgenden Terminen nicht mehr.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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