In einem vor dem Oberlandesgericht München verhandelten Fall hatte eine Wohnungseigentümerin die Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme der Eigentümergemeinschaft angefochten. Der Beschluss wurde auf einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung gefasst, auf der alle Wohnungseigentümer anwesend waren.
Die Wohnungseigentümerin erhielt die Einladung jedoch erst wenige Tage vor dem Termin. Sie berief sich darauf, dass im Verwaltervertrag festgeschrieben sei, dass die jährliche Wohnungseigentümerversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen ist. Die Richter argumentierten, dass es sich bei der vorliegenden Versammlung um eine "außerordentliche" Eigentümerversammlung handelte. Hinsichtlich der Ladungsfrist gilt daher § 24 Abs. 4 S. 2 WEG mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Zwar wurde auch diese Frist nicht eingehalten.
Die Nichtbeachtung der Ladungsfrist allein führe jedoch nicht automatisch dazu, dass
die Beschlüsse ungültig sind. Dazu müsste der Einberufungsmangel
ursächlich für die Beschlussfassung sein. Dies träfe
beispielsweise zu, wenn einzelne Wohnungseigentümer wegen der
verkürzten Ladungsfrist nicht teilnehmen könnten und sich ihre
Abwesenheit entscheidend auf die Beschlussfassung auswirke. Das
traf im genannten Fall nicht zu, da alle Eigentümer anwesend
waren, so die Richter (AZ: 34 Wx 050/05).
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