Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, Feuchtigkeitsschäden am Haus sanieren zu lassen und übertrug die Ausführung der Sanierung einem "Bauausschuss" mit einem vorgegebenen maximalen Kostenrahmen. Als sich herausstellte, dass die Sanierung teurer werden würde, beauftragte der Verwalter eigenständig eine Fachfirma mit der Erstellung eines neuen Sanierungskonzepts nebst Ausschreibung zur Ermittlung des Kostenrahmens. Diese Aktion kostete rund 15.000 Euro, die aus dem Gemeinschaftsvermögen der Eigentümer beglichen wurden.
Die Eigentümergemeinschaft beauftragte allerdings ein anderes
Unternehmen mit einem alternativen Sanierungskonzept. Den
Verwalter verklagte sie zudem auf Schadensersatz wegen der
Kosten des nicht durch Vertretungsvollmacht gedeckten
eigenmächtigen Handelns. Das Gericht gab den Wohnungseigentümern
Recht. Der Verwalter hatte es versäumt, sich rechtzeitig eine
Vollmacht zur Erarbeitung eines alternativen Sanierungskonzepts
einzuholen (OLG Celle, Az. 4 W 199/00).
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