Wohnungseigentümer haften für Verwalterhonorar gesamtschuldnerisch

Ein Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum kann wegen seiner Honoraransprüche nach § 421 Satz 1 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen jeden beliebigen Eigentümer vorgehen und von diesem als Gesamtschuldner Zahlung verlangen. Diese Tatsache wird von Eigentümern oft übersehen. Diese Auffassung bestätigte erneut der Bundesgerichtshof (Az. V ZB 26/04). Ob ein Eigentümer im Innenverhältnis – also bei den Eigentümer untereinander - freizustellen ist, ist im Verhältnis zum Verwalter als Dritten unerheblich. Bis zur Wirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Eigentümer als Schuldner verpflichtet.
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