Wohnungseigentümer haften für Verwalterhonorar gesamtschuldnerisch
Ein Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum kann wegen seiner
Honoraransprüche nach § 421 Satz 1 und Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gegen jeden beliebigen Eigentümer
vorgehen und von diesem als Gesamtschuldner Zahlung verlangen.
Diese Tatsache wird von Eigentümern oft übersehen.
Diese Auffassung bestätigte erneut der Bundesgerichtshof (Az. V ZB 26/04).
Ob ein Eigentümer im Innenverhältnis – also bei den Eigentümer
untereinander - freizustellen ist, ist im Verhältnis zum
Verwalter als Dritten unerheblich. Bis zur Wirkung der ganzen
Leistung bleiben sämtliche Eigentümer als Schuldner verpflichtet.