Vielmehr muss die Kündigungserklärung allen Wohnungseigentümern zugehen. Unter Zugang ist dabei eine vom Verwalter veranlasste Mitteilung zu verstehen. Eine zufällige Kenntnisnahme der bei der Eigentümerversammlung nicht anwesenden Eigentümer genügt demnach nicht.
Beschluss des OLG München vom 06.09.2005
32 Wx 60/05
NJW Heft 40/2005, Seite X
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