Ein Ehepaar plante einen Immobilienkauf und schaltete dafür einen Immobilienmakler ein. Ein geeignetes Objekt wurde gemeinsam bald gefunden und eine entsprechende Courtage für den Makler vereinbart, falls es zum Abschluss eines Kaufvertrags kommen sollte.
Um entsprechende Finanzierungsgespräche mit der Bank führen zu können, bat das Ehepaar den Makler mehrmals um Unterlagen über die Immobilie. Nach einigen Telefonaten verlor der Makler jedoch die Geduld und bezeichnete die Frau als "zu dämlich", um zu begreifen, dass es keine Unterlagen gäbe. Daraufhin wickelten die Eheleute den Kauf über einen anderen Makler ab. Der erste Wohnungsmakler bestand jedoch auf Zahlung seiner Provision.
Die Richter entschieden aber zu Gunsten des Paares. Zwar habe
der Wohnungsmakler Leistungen erbracht, für die üblicherweise eine
Provision zu zahlen sei. Doch die Beleidigung war eine
schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber den Kunden, daher
habe er seinen Provisionsanspruch verwirkt.
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