Immobilienmakler: keine Vermittlungsprovision bei Beleidigung

Beleidigt ein Makler am Telefon seine Kunden, so kann er seinen Anspruch auf Vermittlungsprovision verlieren. So sah das Oberlandesgericht Hamm hierin eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber seinen Vertragspartnern.

Ein Ehepaar plante einen Immobilienkauf und schaltete dafür einen Immobilienmakler ein. Ein geeignetes Objekt wurde gemeinsam bald gefunden und eine entsprechende Courtage für den Makler vereinbart, falls es zum Abschluss eines Kaufvertrags kommen sollte.

Um entsprechende Finanzierungsgespräche mit der Bank führen zu können, bat das Ehepaar den Makler mehrmals um Unterlagen über die Immobilie. Nach einigen Telefonaten verlor der Makler jedoch die Geduld und bezeichnete die Frau als "zu dämlich", um zu begreifen, dass es keine Unterlagen gäbe. Daraufhin wickelten die Eheleute den Kauf über einen anderen Makler ab. Der erste Wohnungsmakler bestand jedoch auf Zahlung seiner Provision.

Die Richter entschieden aber zu Gunsten des Paares. Zwar habe der Wohnungsmakler Leistungen erbracht, für die üblicherweise eine Provision zu zahlen sei. Doch die Beleidigung war eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber den Kunden, daher habe er seinen Provisionsanspruch verwirkt.

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