Das Landgericht Bielefeld sah jedoch allein in der Möglichkeit der Ausrichtung einer oder mehrerer Kameras auf das Anwesen des klagenden Nachbarn noch keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Lediglich die Befürchtung der Videobeobachtung reichte nicht aus, zumal eine entsprechende Änderung der Kamerapositionen wegen des technischen Aufwands ohne weiteres aufgefallen wäre. Das Gericht wies die Unterlassungsklage somit ab.
Urteil des LG Bielefeld vom 17.04.2007
20 S 123/06
NJW Heft 6/2008, Seite X
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