Da die Fenster und Fensterläden renovierungsbedürftig waren, beschlossen die Eigentümer einen Neuanstrich und, wo nötig, den Austausch der Fenster. Der Eigentümer der kleineren Wohneinheit wollte jedoch nicht alle betroffenen Fenster austauschen.
Doch, er muss, sagte der Besitzer der größeren Wohneinheit. Das
Bayerische Oberste Landesgericht gab ihm Recht. Fenster und
Fensterläden gehörten zwar einerseits zum Gemeinschaftseigentum,
befänden sich andererseits aber in den einzelnen Wohneinheiten.
Der Besitzer des kleineren Hauses war verpflichtet zu
renovieren, auch wenn er die Kosten allein zu tragen hatte (Az.
2Z BR 241/03).
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