Wohnungseigentümer haften bei versäumter Beschlussfassung

Wohnungseigentümer dürfen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vernachlässigen. Andernfalls können sie bei Verschulden gegenüber einem einzelnen Eigentümer für dadurch entstandene Schäden haften.

Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer konnte seine Wohnung nicht vermieten, da für die Sanierung des Bades eine von der Gemeinschaft zu tragende Sanierung des Fußbodens erforderlich war. Die dazu dringend notwendige Beschlussfassung wurde jedoch unterlassen. Und zwar schuldhaft, urteilte das Kammergericht Berlin und gestand dem geschädigten Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen die restliche Wohnungseigentümergemeinschaft zu (Az. 24 W 97/03).

Da durch die Verzögerung der pünktliche Einzug des Mieters nicht möglich war, mussten die anderen Wohnungseigentümer den Mietausfall plus Zinsen ersetzen.

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