Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer konnte seine Wohnung nicht vermieten, da für die Sanierung des Bades eine von der Gemeinschaft zu tragende Sanierung des Fußbodens erforderlich war. Die dazu dringend notwendige Beschlussfassung wurde jedoch unterlassen. Und zwar schuldhaft, urteilte das Kammergericht Berlin und gestand dem geschädigten Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen die restliche Wohnungseigentümergemeinschaft zu (Az. 24 W 97/03).
Da durch die Verzögerung der pünktliche Einzug des Mieters nicht
möglich war, mussten die anderen Wohnungseigentümer den
Mietausfall plus Zinsen ersetzen.
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