Mit Beschluss vom 22. April 1999 (Az: V ZB 28/98)
hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung gefällt, die nicht nur in
Fachkreisen Aufmerksamkeit erregt hat. Das Gericht hatte über die Haftung eines
Wohnungseigentümers, der die Reparatur des über seiner Wohnung gelegenen Daches
bei einer Fachfirma in Auftrag gegeben hatte, zu befinden. Infolge der
Dachdeckerarbeiten kam es sechs Jahre später zu Feuchtigkeitsschäden an einer
benachbarten Wohnung. Deren Eigentümer forderten nunmehr Schadensersatz von
ihrem Nachbarn.
Der BGH hat dem Begehren dem Grunde nach
stattgegeben. Er hat betont, dass sich aus dem gesetzlichen
Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer u.a. die Verpflichtung ergebe,
für eine ordnungsgemäße Verwaltung, und insbesondere für eine ordnungsgemäße
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen.
Bedient sich ein Wohnungseigentümer im Rahmen derartiger Arbeiten der Hilfe
fachkundiger Unternehmen, so muss er sich deren Verschulden wie eigenes
Verschulden zurechnen lassen.
Auch zu der Frage, wann von einem solchen
Verschulden der Fachfirma auszugehen ist, hat sich der BGH geäußert und mit
seinen Ausführungen das Haftungsrisiko für den den Auftrag auslösenden
Wohnungseigentümer noch weiter erhöht. Der Senat geht davon aus, dass ein
Verschulden zu vermuten sei, sofern sich herausstellt, dass der Schaden aus dem
Verantwortungsbereich des beauftragten Unternehmers stammt. Im konkreten Fall
genügte der Nachweis, dass die Feuchtigkeit an einer Stelle eingetreten war, die
sich in dem sanierten Teil des Daches befand.
Nach so viel „Peitsche" gab der BGH dem
betroffenen Eigentümer aber auch ein wenig „Zuckerbrot": Da die Instandhaltung
des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich Sache aller Miteigentümer sei, müsse
sich auch der Geschädigte das Mitverschulden der Fachfirma anspruchsmindernd
zurechnen lassen. De facto führt diese Einschränkung dazu, dass der Schaden auf
alle Miteigentümer der Anlage zu verteilen ist. Etwas anderes kann dann gelten,
wenn einzelne Mitglieder in der Gemeinschaftsordnung von der Pflicht zur Instandhaltung
bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums befreit sind, was insbesondere bei
Mehrhausanlagen häufig der Fall ist.
Autor: RA Detlef Müller und Martin Häublein, Berlin
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Wittemöller, Radack, Müller und Partner, Berlin
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