Bereits im alten Rom galt der Grundsatz: pacta sunt servanda; Verträge sind für die
beteiligten Parteien verbindlich und – vor allem - dazu da, um auch eingehalten
zu werden. Leider beherzigen nicht alle Schuldner diesen Grundsatz
gleichermaßen. Für den Gläubiger bleibt dann häufig nur der Weg, seine
Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Voraussetzung hierfür
ist ein Titel, in der Regel ein (wenigstens vorläufig) vollstreckbares Gerichtsurteil.
Das Erstreiten
eines solchen Urteils ist oft langwierig und kann zudem sehr teuer werden, da
der Kläger, selbst wenn er am Ende den Prozess gewinnt, sämtliche Kosten
zunächst vorstrecken muss. Um nun dem Gläubiger die Vollstreckung wegen seiner
Forderung zu erleichtern, arbeitet die Praxis – insbesondere beim
Immobilienkauf – mit notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen (ZVU); denn
auch die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
aufgenommene Urkunde ist ein Titel und taugt zur Zwangsvollstreckung.
Früher war
eine notarielle ZVU im wesentlichen nur wegen der Zahlung einer bestimmten
Geldsumme zulässig. Wegen der vom Verkäufer zu erbringenden Leistung (z.B. die
Übergabe des Grundbesitzes), konnte eine Vollstreckung aus der notariellen
Urkunde nicht erfolgen. Diesem Mißstand hat der Gesetzgeber durch eine am 1.
Januar 1999 in Kraft getretene Gesetzesänderung abgeholfen. Unterwerfungsfähig
ist nunmehr insbesondere auch die Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe des
Grundstücks. Schon aus Gründen der „Waffengleichheit" zwischen den Parteien
sollte der Käufer darauf dringen, dass von dieser neuen Möglichkeit im Vertrag
auch Gebrauch gemacht wird.
Vorteile hat
auch derjenige, der weiß, dass der den Gegenstand der Unterwerfungserklärung
bildende Anspruch, genau bestimmt sein muss. In der notariellen Praxis wird dies
nämlich bisweilen nicht hinreichend berücksichtigt. So kommt es insbesondere
dann, wenn der Käufer wegen etwaiger Verzugszinsen die ZVU erklärt, immer
wieder vor, dass sich das Datum, ab welchem die Zinsen geschuldet werden, aus
der Urkunde nicht ergibt. Die Festlegung eines solchen Zeitpunktes ist aber
Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit. In der ZVU sollte daher auf jeden Fall
ein Termin festgelegt werden, ab dem die Zinsen als geschuldet gelten. Ist der
Schuldner dann später der Ansicht, dass er zu diesem Termin tatsächlich keine
Zinsen schuldete, so bleibt ihm gegen die unberechtigte Zwangsvollstreckung die
Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage.
Autor: RA Detlef Müller und Martin Häublein, Berlin
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Wittemöller, Radack, Müller und Partner, Berlin
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