Hinweis: Die Gemeinschaft kann sich wegen der offenen Beträge jedoch an den Erwerber der Wohnung halten. Daher ist Wohnungskäufern dringend zu raten, sich vor Vertragsschluss beim Verwalter des Anwesens bezüglich etwaiger Zahlungsrückstände des Verkäufers zu erkundigen und gegebenenfalls in den notariellen Vertrag einen entsprechenden Ausgleichsanspruch aufnehmen zu lassen.
Urteil des OLG München vom
24.05.2007
34 Wx 27/07
OLGR München 2007, 648
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