Der säumige Zahler war bereits mit mehr als sechs monatlichen Beitragsvorschüssen im Zahlungsrückstand. Die Gemeinschaft sei daher berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohngeldschuldner bei der Lieferung von Versorgungsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, so die Richter.
Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre
bei einem Rückstand von mehr als sechs monatlichen
Beitragsvorschüssen entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung.
Soweit die Wohnungseigentümer in ihren
Wirtschaftsplanbeschlüssen monatliche Beitragsvorschüsse
festsetzen, handelt es sich bei diesen Wohngeldern um
einheitliche Forderungen.
|
|
|
|