Der Bundesgerichtshof hielt die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen für zulässig. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband eigener Art. Ihre Rechtsfähigkeit ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen. Diese Voraussetzungen waren hier auch hinsichtlich der Mängel am Sondereigentum erfüllt. Denn die Gemeinschaft kann durchaus von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.
Urteil des BGH vom 12.04.2007
VII ZR 236/05
Pressemitteilung des BGH
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