Kostentragung für Doppelstockgaragen

In einem Beschluss der Eigentümerversammlung kann wirksam geregelt werden, dass die anfallenden Instandsetzungskosten für einzelne Hebebühnen einer Duplex-Garage nicht die betroffenen Stellplatzinhaber zu tragen haben, sondern aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage zu bestreiten sind.

Derartige Hebebühnen sind als konstruktive Gebäudeteile dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen und sind somit nicht sondereigentumsfähig.

Beschluss des OLG Celle vom 19.08.2005
4 W 162/05
OLGR Celle 2005, 633

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