Unverzichtbar ist demzufolge, dass die Kundgabe der Stimmabgabe tatsächlich erkennbar als Formalakt stattfindet. Ebenso unverzichtbar ist die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter, wodurch der Eigentümerbeschluss erst rechtswirksam zustande kommt. Entspricht der Ablauf der Versammlung nicht diesen strengen Voraussetzungen, sind die gefassten Beschlüsse für die anderen Wohnungseigentümer anfechtbar.
Beschluss des OLG München vom 11.12.2007
34 Wx
014/07
OLGR München 2008, 124
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