Der Makler hat dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er wegen der Beeinträchtigung durch die Mülldeponie den notariellen Kaufvertrag rückgängig macht. Dabei ist der Käufer so zu stellen, als wenn er die Immobilie nicht gekauft hätte, d. h., der Vermittler hat Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung den Kaufpreis und sämtliche mit dem Wohnungskauf in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu erstatten.
Urteil des OLG München vom 28.07.2005
19 U 5369/04
Pressemitteilung des OLG München
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