Zustimmungserfordernis bei der Unterteilung von Geschäftsräumen

Die Unterteilung von Sondereigentum (z. B. durch Einziehen oder Beseitigen von Trennwänden) in einer Eigentumswohnanlage bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung der anderen Eigentümer. Bleibt bei der Unterteilung von Praxiseinheiten ein ca. zwei Quadratmeter großer Flur übrig, der keiner der beiden neuen Einheiten zugeordnet werden konnte, entsteht damit neues Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall bedarf es zu einer wirksamen Unterteilung der Auflassung des neuen Gemeinschaftseigentums unter Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer und der Eintragung in das Grundbuch.

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