BGH zum Vorrang des Vermieterpfandrechts bei Räumungsvollstreckung

Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang vor der in der Zivilprozessordnung für den Fall der zwangsweisen Räumung einer Wohnung vorgesehenen Entfernung der beweglichen Sachen. Der Vermieter kann daher vor der Zwangsräumung bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Sachen des Mieters nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden, ist demzufolge vom Gerichtsvollzieher nicht vorzunehmen. Besteht der Vermieter darauf, dass sich die Räumungsvollstreckung allein auf die Rückgabe der Räume (Verlassen der Wohnung, Übergabe der Schlüssel) beschränkt und die gesamte Einrichtung in der Wohnung verbleiben soll, kann der Gerichtsvollzieher auch nicht auf einem Auslagenvorschuss für einen Spediteur bestehen.

Beschluss des BGH vom 10.08.2006
I ZB 135/05
BGHR 2006, 1439

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