Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen. Gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot. Jedoch ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters unwirksam und daher zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin seinem Auftraggeber der Zuschlag unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
Beschluss des BGH vom 24.11.2005
V ZB 98/05
NJW 2006, 1355
BGHR 2006, 466
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