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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Zwangsversteigerung von Immobilien - Einleitung

Bei einer Zwangsversteigerung wird ausschließlich mündlich geboten. Der Bieter hat sich auszuweisen. Der Rechtspfleger prüft dann, ob das Gebot zulässig ist, d.h. dem Mindestgebot entspricht bzw. über dem vorherigen Gebot liegt. Die meisten Gläubiger verlangen eine Sicherheitsleistung, die 10% des Verkehrswerts beträgt. Übliche Formen sind Verrechnungsschecks eines Kreditinstituts, Landeszentralbank-Schecks, eine Bankbürgschaft oder Bargeld.

Die Mindestbietzeit beträgt 30 Minuten, kann aber beliebig verlängert werden. Das letzte Gebot ruft der Rechtspfleger immer dreimal auf. Erst wenn niemand mehr ein Gebot abgibt, schließt der Rechtspfleger die Bietstunde. Vor dem Zuschlag werden alle Beteiligten, d.h. der Bieter, der Schuldner und die Gläubiger angehört. Wenn alle einverstanden sind, entscheidet der Rechtspfleger, ob er den Zuschlag sofort erteilt.

Mit dem Zuschlag wird der Ersteigerer Eigentümer der Immobilie und nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch. Gleichzeitig mit dem Eigentum geht auch das Risiko an dem Objekt auf den Ersteigerer über. Wichtig ist daher der sofortige Versicherungsschutz für die ersteigerte Immobilie. Der Ersteigerer übernimmt die Immobilie so, wie sie ist. Einen Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht.

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