Zwangsversteigerung: Schuldner kann Zuschlag unter Wert nicht verhindern

Nach dem Zwangsversteigerungsgesetz ist im ersten Versteigerungstermin über ein Grundstück der Zuschlag zu versagen, wenn das Gebot nicht die Hälfte des Verkehrswertes erreicht. Dies gilt jedoch nicht für die weiteren Termine. Trotz des berechtigten Interesses des Eigentümers an einer Verwertung zu einem angemessenen Wert, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Verkehrswert annähernd erreicht wird. Er kann daher nicht die Versagung des seiner Ansicht nach unangemessenen Zuschlags verlangen.

Beschluss des BGH vom 24.11.2005
V ZB 98/05
BGHR 2006, 466
NZM 2006, 194

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