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Künstliche Befruchtung mit Spielzeugspritze

Ex-Gatte wollte nachträglich Vaterschaft anfechten

Auch bei einer selbst vorgenommenen künstlichen Befruchtung ohne ärztliches Mitwirken greift der Schutzzweck des so genannten Kinderrechteverbesserungsgesetzes ein. Der zeugungsunfähige Partner kann in solchen Fällen später nicht seine Vaterschaft mit der Begründung anfechten, dass die mit seiner Einwilligung erfolgte Insemination nicht den standesrechtlich geordneten medizinischen Techniken entsprach. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich ein kinderloses Ehepaar dazu entschieden, eine künstliche Befruchtung selbst in die Wege zu leiten. Da der Gatte zeugungsunfähig war, griffen sie auf die Samenspende eines Bekannten zurück. Die Insemination nahm die Ehefrau mittels einer Spritze aus dem Spielzeugarztkoffer ihrer Nichte selbst vor. Ein Arzt war nicht zugegen. Doch kurze Zeit nach der Geburt der Tochter ließ sich das Paar scheiden. Der Mann fühlte sich nun plötzlich nicht mehr für das Kind verantwortlich und stritt gerichtlich seine Vaterschaft ab. Die durch seine Ex-Frau selbst vorgenommene Insemination sei keine künstliche Befruchtung im Sinne des Gesetzes gewesen, weil kein Arzt mitgewirkt habe, so der Mann. Das sei ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt im Embryonen-Schutzgesetz. Deshalb sei seine Einwilligung unwirksam und die Vaterschaft nachträglich anfechtbar, meinte er.

Das OLG Hamm wies die Klage des Mannes ab (Urt. v. 2.2.2007 – 9 UF 19/06). Die Einwilligung in die selbst vorgenommene künstliche Befruchtung sei wirksam und eine Anfechtung der Vaterschaft deshalb gesetzlich ausgeschlossen, so das Gericht. Entgegen der Annahme des Mannes verstehe man im deutschen Recht unter "künstlicher Befruchtung" nicht nur Methoden, die nach standesrechtlich geordneten medizinischen Techniken erfolgten. Vielmehr seien auch Selbstvornahmen - wie im vorliegenden Fall - vom Schutzzweck des Kinderrechteverbesserungsgesetzes gedeckt. Die Tatsache, dass die Selbstvornahme gegen den Arztvorbehalt im Embryonen-Schutzgesetz verstoße, spiele dabei keine Rolle, so die Richter. Die Einwilligung des Mannes bleibe wirksam, denn eine Unwirksamkeit entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Köln, den 05.12.2007  -   Anwalt-Suchservice

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