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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann wegen Schmerzen an der Halswirbelsäule in ärztlicher Behandlung. Die konservative Therapie brachte keinen Erfolg. Als kurzzeitig eine Lähmung des rechten Armes und Taubheitsgefühle auftraten und als Ursache eine Halswirbelsäule und Rückenmark betreffende knöcherne Enge (zervikale Spinale) zwischen dem 3. und dem 7. Halswirbelkörper diagnostiziert wurde, empfahl sein Arzt eine Operation zur Beseitigung dieser Verengung. Bei dem Eingriff wurden die betroffenen Bandscheiben entnommen und stattdessen jeweils ein Titanring als Platzhalter eingesetzt.
Nach der OP entwickelte sich bei dem Mann jedoch eine fast komplette Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraparese). Diese bildete sich zwar unter Medikamentenbehandlung teilweise zurück. Der Mann litt aber fortan unter Sensibilitätsstörungen an Armen und Beinen, konnte nur noch mit Krücken laufen, beklagte Funktionsstörungen bei der Harn- und Stuhlgangsentleerung und erlitt einen völligen Potenzverlust. Später verklagte er seinen Arzt auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg.
Die Operation habe dem fachärztlichen Standard entsprochen, so das OLG Naumburg (Urt. v. 14.02.2008 - 1 U 66/07). Der Arzt müsste nur dann haften, wenn er diesen unterschritten und dadurch eine Schädigung des Patienten verursacht hätte. Nach diesen Maßstäben sei ein Haftungsgrund hier nicht ersichtlich.
Für schicksalhafte, auf der Unberechenbarkeit der menschlichen Natur beruhende Gesundheitsschäden könne nicht der Arzt verantwortlich gemacht werden, so die Richter. Dadurch, dass der Mediziner die Behandlung übernehme, würden die Risiken einer Grunderkrankung des Patienten nicht zum Arztrisiko.
Auch dadurch, dass der Arzt sich für einen komplizierten Eingriff entschied, habe er keinen Behandlungsfehler begangen, so das Gericht weiter. Die Operation sei medizinisch angezeigt gewesen. Die konservative Behandlung habe keinen Erfolg gebracht, und die Grunderkrankung mit zunehmenden Schmerzen und neurologischen Ausfällen habe ein bedrohliches Ausmaß erreicht gehabt.
Ohne Operation wäre die knöcherne Verengung nicht zu beseitigen gewesen, die Deformation der Bandscheiben wäre fortgeschritten und sie hätte zu einer Querschnittslähmung führen können, so die Richter. Alternative, weniger risikobelastete Operationsmethoden hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Dem Neurochirurgen sei auch durchaus bewusst gewesen, dass der gewählte Eingriff schwierig war und höchste Präzision und Genauigkeit bei der Führung der Operationsinstrumente auf engstem Raum erforderte. Diese Präzision sei jedoch möglich und werde ganz überwiegend gewährleistet. Bei einer derart komplizierten OP sei aber trotz höchster Sorgfalt ein Touchieren von Gewebestrukturen nie völlig auszuschließen, so das Gericht.
Köln, den 18.08.2008 - Anwalt-Suchservice
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