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Ein Ehepaar wollte von ihrer Krankenkasse die Kosten für eine im März 2005 vorgenommene künstliche Befruchtung in voller Höhe ersetzt bekommen. Die Krankenkasse bot an, gemäß den gesetzlichen Vorgaben lediglich 50 % zu erstatten, so dass das Ehepaar die anderen 50 % hätte tragen müssen.
Bis zum 31. Dezember 2003 galt eine Vorschrift, wonach Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung in voller Höhe zu zahlen hatten. Der Gesetzgeber hatte im Sozialgesetzbuch allerdings eingefügt, dass ab dem 1. Januar 2004 diese Kostenübernahme auf 50 % beschränkt ist.
Das Ehepaar wandte sich an das Gericht unter anderem auch mit der Begründung, dass diese Begrenzung verfassungswidrig sei. Nach Ansicht der Richter ist diese Begrenzung der Kosten für eine Übernahme der künstlichen Befruchtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansicht des Ehepaars, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz handelt, folgte das Gericht nicht.
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind keine „Behandlungen einer Krankheit“, sondern ein „eigenständiger Versicherungsfall“, so das Gericht. Daher sei eine Differenzierung erlaubt, die die Übernahme der Kosten auf 50 % beschränkt, während bei Krankheiten eine volle Kostenübernahme der Behandlungskosten üblich sei.
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