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Der Unterlassungsanspruch scheiterte bereits daran, dass durch die Äußerung nicht ein einzelner beteiligter Arzt, sondern alle streikenden Ärzte als Kollektiv angesprochen wurden. Handelt es sich - wie hier - um eine unüberschaubar große Personengruppe (mehr als 40.000), wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt, da es insoweit an der individuellen Betroffenheit mangelt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.04.2007
14 U 11/07
OLGR Karlsruhe 2007, 485
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