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Da der Patient nicht in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Angehörige eingewilligt hatte, hätte der Arzt das im Unterbringungsgesetz vorgesehene Verfahren einhalten müssen und nicht einfach die Ehefrau informieren dürfen. Dies stellt eine (strafbare Verletzung) der ärztlichen Schweigepflicht dar. Das Landgericht München sprach dem Mann daher wegen der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro zu.
Urteil des LG München I vom 20.08.2008
9 O 22406/97
Pressemitteilung des LG München
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