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Keine Weitergabe von ärztlichen Attesten an Angehörige

Ein Facharzt für Psychiatrie diagnostizierte bei einem Patienten ein "maniformes Syndrom" und stufte ihn als selbst- und fremdgefährlich ein. Dieses Attest stellte der Arzt weder dem Patienten noch der nach dem in dem Bundesland geltenden Unterbringungsgesetz zuständigen Behörde zu, sondern schickte es der Ehefrau, die daraufhin die zwangsweise Unterbringung ihres Mannes veranlasste.

Da der Patient nicht in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Angehörige eingewilligt hatte, hätte der Arzt das im Unterbringungsgesetz vorgesehene Verfahren einhalten müssen und nicht einfach die Ehefrau informieren dürfen. Dies stellt eine (strafbare Verletzung) der ärztlichen Schweigepflicht dar. Das Landgericht München sprach dem Mann daher wegen der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro zu.

Urteil des LG München I vom 20.08.2008
9 O 22406/97
Pressemitteilung des LG München

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