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Kommt es bei dem Eingriff zur Verletzung anderer Organe (hier Harnleiterverletzung), hat der Arzt die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Schadensersatzpflicht folgt in derartigen Fällen unabhängig vom Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers allein aus dem Umstand, dass für die gewählte Behandlungsmethode keine wirksame Patienteneinwilligung vorlag.
Urteil des OLG Koblenz vom 12.10.2006
5 U 456/06
Pressemitteilung des OLG Koblenz
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