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Die Anwendung des neuen Verfahrens setzt jedoch voraus, dass der Arzt den Patienten darüber aufklärt, dass es sich um eine Methode handelt, die noch nicht lange praktiziert wird, und dass es daneben noch das herkömmliche Verfahren mit ausschließlich manueller Technik gibt. Der Patient muss außerdem auf die wesentlichen Unterschiede beider Verfahren und eventuelle Risiken hingewiesen werden.
Unterbleibt eine Belehrung über nicht auszuschließende Risiken, steht dem Patienten allerdings nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sich tatsächlich ein unerwartetes Risiko verwirklicht hat und nicht ein solches, das auch der herkömmlichen Methode anhaftet und über das der Patient aufgeklärt wurde.
Urteil des BGH vom 13.06.2006
VI ZR 323/04
Pressemitteilung des BGH
Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.
Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.
Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.
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