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Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Oldenburg auch dann, wenn der Arzt nach der Terminvereinbarung die Durchführung der Behandlung von einer Kostenübernahmeerklärung des Patienten abhängig macht und dieser die Erklärung nicht abgibt. Eine solche nachträglich aufgestellte Bedingung lässt den bereits abgeschlossenen Behandlungsvertrag unberührt.
Urteil des LG Oldenburg vom 12.01.2007
8 S 515/06
Pressemitteilung des LG Oldenburg
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