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Schadensersatz bei kurzfristiger Absage eines Behandlungstermins
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt im Vergleich zu anderen Gerichten erheblich höhere Anforderungen an den Schadensnachweis, den ein Arzt zu erbringen hat, der Schadensersatzansprüche gegen einen Patienten erhebt, weil dieser einen vereinbarten Behandlungstermin nicht oder zu spät absagt. Zunächst ließ das Gericht keinen Zweifel daran, dass ein Patient, der einen zweistündigen Zahnarzttermin kurzfristig absagt, obwohl der Arzt in einem Merkblatt ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen hat, Terminabsagen nicht mehr innerhalb der letzten 24 Stunden vorzunehmen, schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.
Dem Zahnarzt gelang es jedoch nicht, einen konkreten Schaden durch die Absage des Patienten nachzuweisen. Ein Verdienstausfall wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der Arzt die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht, auch nicht später, behandeln konnte oder wenn er behauptet und konkret belegt hätte, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht.
Urteil des OLG Stuttgart vom 17.04.2007
1 U 154/06
OLGR Stuttgart 2007, 689
NJW Heft 29/2007, Seite X