| Patientenrecht Gesundheitsrecht Arztrecht Medizinrecht bei Finanztip.de |
Wer als Mandant zu einem Anwalt geht oder als Patient zu einem Arzt, der kann sich zwar nicht sicher sein, ob er mit seinem Anliegen auch Erfolg hat. Denn nicht alle Krankheiten sind heilbar und nicht alle Prozesse zu gewinnen. Und was man so munkeln hört, soll es ja auch Ärzte und Anwälte geben, die in Ihrem Job nicht gerade zu den Besten zählen.
Auf eins kann man sich beim Arzt oder beim Anwalt aber hundertprozentig verlassen: Sie dürfen das, was man Ihnen erzählt, niemandem weitersagen. Denn es gibt die ärztliche Schweigepflicht und die anwaltschaftliche ebenso. Anwälten und Ärzten ist es bei Strafe verboten, Dinge, die sie dienstlich erfahren, an Dritte weiterzugeben. Sie haben sogar in Gerichtsprozessen deswegen das Recht, die Aussage zu verweigern. Und wenn Sie gegen Ihre Schweigepflicht verstoßen, dann drohen ihnen neben drakonischen Strafen auch noch berufsrechtliche Konsequenzen. Der geschwätzige Anwalt kann leicht seine Zulassung los sein und der redselige Arzt schnell seinen Rezeptblock.
Aber auch hier gilt natürlich der alte Grundsatz, nach dem es keine Regel ohne Ausnahme gibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall entschieden und einen Arzt zum Schadensersatz verurteilt, weil er gegen seine Schweigepflicht nicht verstoßen hat. Der Arzt behandelte zwei Eheleute und musste feststellen, dass der Mann an Aids erkrankt war. Inständig bat er den Mann, seine Frau davon zu informieren. Der jedoch fürchtete um seine Ehe und sagte seiner Frau nichts. Der Arzt merkte, dass die Frau weiter ahnungslos war, ging aber nun nicht etwa selbst her und sagte ihr die Wahrheit, sondern meinte, er dürfe das im Hinblick auf seine Schweigepflicht gar nicht tun. Also kam es, wie es kommen musste - irgendwann musste der Arzt auch bei der Frau die harte Diagnose stellen.
Dann kam natürlich alles heraus. Die Frau machte erst Ihrem
Mann und dann dem Arzt Vorwürfe und verlangte von ihm Schadensersatz. Schweigepflicht hin
oder her - er sei verpflichtet gewesen, ihr frühzeitig Bescheid zu sagen. Das
Oberlandesgericht Frankfurt gab der Frau recht. In einem solchen Fall hätte der Arzt die
Frau informieren müssen. Das Interesse der Frau an ihrer Gesundheit sei hier höher zu
bewerten als das Recht des Mannes, dass Informationen über seinen Gesundheitszustand
vertraulich behandelt werden. Die Versicherung des Arztes musste zahlen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. 8 U 67/99, NJW Heft 42/1999, Seite L
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|