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Auch Chefarzt haftet für ordnungsgemäße Aufklärung des Krankenhauspatienten

Ein Klinik-Chefarzt, der zwar nicht die Operation, aber die Aufklärung der Patienten über die Risiken der Operation an einen Stationsarzt delegiert hat, muss überprüfen, ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Kann der Chefarzt gegenüber dem Patienten nicht nachweisen, dass er dieser Kontrollpflicht nachgekommen ist, kann auch er sich wegen mangelhafter Aufklärung über die Operationsrisiken schadensersatzpflichtig machen.

Urteil des BGH vom 07.11.2006
VI ZR 206/05
Pressemitteilung des BGH

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