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Vorausetzungen für Schadensersatzanspruch:
Der Arzt bzw. der Krankenhausträger muss nachweisen, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und die Heilbehandlung den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaften entsprach.
Umkehr der Beweislast
Eine Beweislastumkehr kommt bei einem groben Behandlungsfehler des Arztes zum Tragen. In aller Regel sind die Anforderungen sind nicht eng auszulegen. So muss der Arzt schon wirklich einen "groben Schnitzer" gemacht haben, der als eindeutiger Verstoß gegen die anerkannten Regeln anzusehen ist. Ein "normaler" Behandlungsfehler reicht dazu nicht aus. Kommt es jedoch mal zur Beweislastumkehr, so muss der Arzt beweisen, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliegt
Dokumentationsmängel
Ist die Patientenakte nicht ordnungsgemäß geführt oder fehlen Unterlagen, so darf dies nicht gegen den Patienten ausgelegt werden. Bei mangelhafter Dokumentation stehen dem Patienten vor Gericht Beweiserleichterungen zu. Im Extremfall kann sogar eine Beweislastumkehr erfolgen. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch Arzt oder Krankenhausträger kann im weiteren Sinne als Indiz für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers angesehen werden.
Rechtsschutzversicherung
Bei einer Familienrechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckungssumme sind Rechtstreitigkeiten mit dem Arzt oder Krankenhausträger abgedeckt. Ob ein Arzthaftungsprozess vom Patienten angestrengt werden soll, ist eine ganz andere Frage. So kann es strategisch günstiger sein, zweigleisig vorzugehen. Um die Wahrscheinlichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Arzt oder Krankenhausträger zu erhöhen, wird zunächst einmal eine Arzthaftungsklage erhoben. Manchmal reicht auch schon die Übersendung einer Klageschrift an die Gegenpartei. Denn: Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei.
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