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Schadensersatz bei geplatztem Arzttermin
Eine im Anmeldeformular eines Arztes enthaltene Vereinbarung, dass ein Patient, der den vereinbarten Behandlungstermin überhaupt nicht oder innerhalb von weniger als 24 Stunden absagt, ein Ausfallhonorar von 35 Euro pro vereinbarte halbe Stunde zahlen muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie beim Wegfall eines erteilten Kundenauftrags muss auch ein Arzt berechtigt sein, den vom Patienten zu vertretenden Einkommensverlust auszugleichen.
Urteil des AG Berlin-Neukölln vom 07.10.2004
C 179/04
Handelsblatt vom 27.10.2004