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Krankenversicherung warnt vor Arztrechnungen

Schon seit längerer Zeit lag ein Facharzt im Clinch mit einer privaten Krankenversicherung, die häufig seine Abrechnungspraxis beanstandete. Schließlich forderte sie bei ihr versicherte Patienten auf, ausführliche Krankheitsberichte vorzulegen, damit sie kontrollieren könne, ob die x-fache Überschreitung des Gebührensatzes für Ärzte in Ordnung gehe. Generell empfahl sie den Versicherungsnehmern, die Honorarrechnungen des Facharztes erst zu begleichen, wenn sie von Mitarbeitern der Versicherung geprüft wurden, also die Rechnungen unbezahlt bei ihr einzureichen. Vergeblich setzte sich der Facharzt dagegen mit einer Klage zur Wehr.

Das Landgericht München I hielt das Vorgehen der Krankenversicherung für zulässig (6 O 17 192/01). Natürlich fragten sich die Patienten, wenn sie von der Versicherung derlei Hinweise bekämen, nach der Zuverlässigkeit der Abrechnungen in der Arztpraxis. Letztlich komme das Versicherungsunternehmen aber damit nur seiner Pflicht nach, die Versicherungsnehmer zu informieren. Die Patienten bekämen so die Möglichkeit, vor der Zahlung an den Arzt von der Versicherung zu erfahren, in welchem Umfang Leistungen erstattet würden. Die Anschreiben seien sachlich und denunzierten den Arzt nicht, es sei nur von 'Prüfungsbedarf' die Rede. Schließlich liege die Kostendämpfung im Gesundheitswesen im Interesse aller, dafür sei unter anderem eine gründliche Kontrolle der Abrechnungen nötig. Wäge man das Interesse des Arztes an maximalem Geschäftsumsatz und an schnell bezahlten Rechnungen ab gegen das allgemeine Interesse, die Ausgaben im Gesundheitswesen einzudämmen, gebühre dem Allgemeininteresse der Vorrang.


Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 2002 - 6 O 17 192/01
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