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Patientin springt vom Balkon einer psychiatrischen Klinik
Der Hausarzt einer psychisch kranken Frau wies diese in eine psychiatrische Klinik ein. Dort wurde sie untersucht und in die offene Station im dritten Stock gelegt, da die Ärzte keine akute Selbstmordgefahr vermuteten. Im Patientenzimmer ließ sich das Fenster nicht öffnen. In der Nacht ging die Patientin ins Schwesternzimmer und bat die Nachtschwester um Tee und ein Schlafmittel. Kaum hatte diese den Raum verlassen, um Tee zu holen, betrat die Patientin den (nicht verschlossenen) Balkon des angrenzenden Aufenthaltsraums und stürzte sich in die Tiefe. Schwer verletzt überlebte die Frau ihren Selbstmordversuch - und verklagte die Klinik wegen unzulänglicher Sicherheitsmaßnahmen auf Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken war der Ansicht, dass der Klinik keine organisatorischen Mängel vorzuwerfen sind (5 U 13/00). Nur wenn auf einer Station akut gefährdete Personen behandelt würden, müssten dort Balkontüren auch in der Nacht gesichert werden. Ansonsten genüge es als Vorkehrung zum Schutz der Patienten, wenn in deren Zimmern die Fenster gesichert seien. Da die verletzte Patientin nicht erkennbar selbstmordgefährdet gewesen sei, habe das Klinikpersonal die Frau auf der offenen Station (mit dem möglichen Zugang zu einem Balkon) unterbringen dürfen. Für die Folgen des Selbstmordversuchs hafte die Klinik deshalb nicht.
Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. März 2002 - 5 U 13/00