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Machen Schokoriegel krank?
Ein Richter erkrankte mit 42 Jahren an Altersdiabetes und gab die Schuld dafür einem Süßwarenkonzern: Wegen Arbeitsüberlastung habe er täglich Schokoladenriegel ('Mars' und 'Snickers') gegessen. Diese Produkte hätten die Krankheit verursacht, argumentierte er, denn sie enthielten zu viel Zucker. Neben diesem 'Konstruktionsfehler' der Produkte gehe auf das Konto des Herstellers auch noch ein Verstoß gegen die Informationspflicht: Er hätte vor den Gesundheitsgefahren warnen müssen, die von seinen Riegeln ausgingen.
Bei den Kollegen vom Landgericht Mönchengladbach hatte der Richter mit seiner Klage auf Schmerzensgeld keinen Erfolg (3 O 217/01). Entgegen einem weit verbreiteten Vorurteil führe der Konsum von Zucker nicht zu Zuckerkrankheit, erklärten die Kollegen. Zu den wesentlichen Faktoren für diese Erkrankung gehörten (nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft) genetische Disposition, Fettleibigkeit, mangelnde körperliche Bewegung und psychische Stresssituationen. Auch beim Kläger dürften alle diese Faktoren zusammengewirkt haben. Unter (behandlungsbedürftigem) Übergewicht leide er bekanntermaßen seit Jahren, also auch schon zu Zeiten, als er die beschuldigten Riegel noch gar nicht regelmäßig zu sich genommen habe.
Übermäßiger Zuckerkonsum könne natürlich Übergewicht zur Folge haben. Das gehöre aber zum allgemeinen Erfahrungswissen der Konsumenten, sei durch ein wenig Disziplin beim Essen zu vermeiden und erfordere keinen Warnhinweis auf der Verpackung von Schokoriegeln. In Genussmitteln wie 'Mars' oder 'Snickers' stelle Zucker keinen 'Konstruktionsfehler' dar, sondern gehöre dazu. Schließlich handle es sich hier um 'Süßigkeiten', die viele Verbraucher vor allem wegen des hohen Zuckeranteils kauften. Ihr Genuss führe nicht zwangsläufig zu Übergewicht, sondern nur bei übermäßiger Kalorienzufuhr. In dieser Frage habe schon Paracelsus im Jahre 1538 den entscheidenden Hinweis gegeben: 'Alle Dinge sind Gift und nichts ohne Gift, allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist.'
Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. April 2002 - 3 O 217/01