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Das Landgericht Köln gab ihr Recht (25 O 63/00). Dass es eine junge Frau erheblich belaste, wenn ein Arm auf Dauer optisch entstellt sei, liege auf der Hand. 4.000 Euro seien als Entschädigung dafür angemessen. Die Patientin sei vom Arzt ungenügend und zu spät über die möglichen Folgen dieser Behandlung aufgeklärt worden. Bei ihrem ersten Besuch beim Hautarzt sei nur eine mögliche Hautrötung erörtert worden, und dass sie nach dem Lasern die Sonne meiden müsse.
Das Risiko von Narbenbildung und Hautverfärbungen sei nicht zur Sprache gekommen. Was der Arzt am Tag der Behandlung selbst der Patientin noch an ergänzenden Hinweisen gegeben habe, spiele keine Rolle: Denn eine umfassende Information über die Risiken einer Behandlung müsse spätestens einen Tag vorher erfolgen, damit die Patientin die Informationen überdenken und bei ihrer Entscheidung für oder gegen die Behandlung berücksichtigen könne.
Das gelte auch - oder besser: gerade - für kosmetische Eingriffe, die medizinisch gesehen überflüssig seien. Beim Lasern sei die Aufklärung besonders wichtig, weil sich im Bewusstsein der Bevölkerung hartnäckig die falsche Vorstellung halte, Laserbehandlungen seien völlig harmlos, schmerzfrei und ohne Risiko. Auf das Einverständnis der Patientin könne sich der Mediziner nicht berufen, denn die unzureichende Aufklärung mache ihre Einwilligung unwirksam. In Folge dessen sei das Lasern als rechtswidrige Körperverletzung anzusehen.
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