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Wegen psychischer Erkrankung Betreuung angeordnet: 'Verhaltensauffälligkeiten' einer alten Frau rechtfertigen eine solche Maßnahme nicht

Weil eine 80-jährige Kölnerin 'verhaltensauffällig' geworden war - zumindest wurde die Tatsache, dass sie häufig hohe Geldbeträge von ihrem Bankkonto abgehoben hatte, so gedeutet -, sollte ihre Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Um ihren psychischen Gesundheitszustand zu prüfen, suchte ein Gerichtsgutachter die Frau in ihrer Wohnung auf. Die alte Dame verweigerte dem Gutachter jedoch den Zutritt, nur ein kurzes Gespräch am Fenster fand statt. Nach dieser Unterredung konnte der Gutachter lediglich vermelden, es gebe Hinweise darauf, dass 'eine psychotische Störung vorliegen' könnte. Ob das wirklich zutreffe, könne er nach einer so oberflächlichen Prüfung jedoch nicht bestätigen. Trotzdem wurde die Betreuung gerichtlich angeordnet. Dagegen wandte sich der Anwalt der Betroffenen: Man habe keine Tatsachen festgestellt, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten.

Das Oberlandesgericht Köln war ebenfalls dieser Ansicht (16 Wx 33/00). Weder größere Kontoabhebungen, noch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der alten Dame beim Besuch des Gutachters sprächen zwingend für eine psychische Erkrankung. 'Bloße Verhaltensauffälligkeiten' einer alten Frau stellten noch keinen Grund dafür dar, für sie einen Betreuer mit weit gefassten Aufgabenkreisen zu bestellen. Es müsste vielmehr feststehen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen - nur dann sei eine solche Maßnahme gerechtfertigt und erforderlich. Darüber müsse ein kompetenter Facharzt nach einer persönlichen Befragung entscheiden, ein Gespräch am Fenster ersetze keine gründliche Untersuchung. Die Vorinstanz hätte daher ein weiteres Gutachten anfordern müssen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2000 - 16 Wx 33/00

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