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Klinik muss besondere Sicherungsmaßnahmen treffen

Eine psychiatrische Fachklinik ist bei Aufnahme suizidgefährdeter Patienten zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Dies stellte das OLG Koblenz in einem aktuellen Urteil fest.

Eine damals 56 Jahre alte Patientin hatte bis zu ihrer stationären Aufnahme in einer psychiatrischen Fachklinik bereits zahlreiche Suizidversuche unternommen. Während ihres Klinikaufenthaltes versuchte sie, sich zunächst mit Tabletten und später mit einem Bademantelgürtel das Leben zu nehmen. Bei einem weiteren Selbstmordversuch zündete sie mit einem Feuerzeug ihre Kleidung an. Hierbei erlitt sie schwerste Verbrennung. Für die dadurch entstandenen Behandlungskosten haftet nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 26. September 2008, Az.: 10 O 561/04) die Klinik, da deren Mitarbeiter den Unfall durch konkrete Sicherungsmaßnahmen hätten vermeiden müssen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klinik hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Beschluss  zurückgewiesen.

Danach war das Krankenhauspersonal aufgrund der Vorgeschichte der Patientin dazu verpflichtet, alle Gefahren abzuwenden und für die Überwachung und Sic  herung der Patientin Sorge zu tragen. Es wäre sicherzustellen gewesen, dass die unüberwachte Patientin keinen Zugriff auf Feuerzeuge oder sonstige für eine Selbstgefährdung geeignete Gegenstände hat.


Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 1343/07).

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