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Müssen die Krankenversicherungen so genannte Bioresonanztherapien übernehmen?

Das OLG Koblenz entschied: Keine Kostenerstattung für eine sogenannte Bioresonanztherapie (Az.: 10 U 355/01). Eine Krankenversicherung ist auch bei Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung nicht verpflichtet, die Kosten für eine sogenannte Bioresonanztherapie zu erstatten. Der für Versicherungsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz wies deshalb die Klage einer Versicherten auf Erstattung der durch diese Therapie entstandenen Kosten von rund 4.700 Euro ab.

Die Klägerin hatte mit der beklagten Krankenversicherung eine private Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen, in die ihre gesamte Familie eingeschlossen war. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde, wonach auch Heilpraktiker in Anspruch genommen werden durften. Nach den Bedingungen ist Ersatz zu erstatten für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schuldmedizin überwiegend anerkannt sind; sowie darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine Schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Die Klägerin hatte sich mit ihrer Familie in die Behandlung einer Heilpraktikerin begeben, die bei allen Familienmitgliedern Allergien bzw. Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Pilzerkrankungen diagnostizierte. Als Behandlungsmethode wählte sie die sogenannte Bioresonanztherapie. Die Erstattungsfähigkeit ergebe sich nicht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführt seien, zu erstatten sind.

Die Bioresonanztherapie sei im Gebührenverzeichnis nicht enthalten. Der Katalog der im Einzelnen aufgeführten Behandlungsmethoden sei im Sinne der Rechtsklarheit als abschließend anzusehen. Methoden, die dort nicht genannt seien, könnten nach den geltenden Tarifen nicht erstattet werden. Die Kosten könnten auch deshalb nicht erstattet werden, weil es sich nicht um solche einer medizinischen notwendigen Heilbehandlung handele.

Die medizinische Notwendigkeit der gewählten Behandlungsmethode setze voraus, dass diese auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhe, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung erklären könne und wahrscheinlich mache. Dies sei bei der Bioresonanztherapie nicht der Fall. Die Richter stützten sich dabei auf ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten.

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