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Ärztepfusch: Wer trägt die Nachbehandlungskosten?

Führt ein Chirurg vier gesichtschirurgische Eingriffe unsachgemäß durch, muss er dem Patienten das bereits überwiesene Honorar zurückzahlen. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg jedenfalls dann, wenn eine Nachbehandlung für den Patienten unzumutbar oder nicht mehr möglich ist (Az.: 1 U 41/00). In dem Fall musste der Chirurg insgesamt 3.000 Euro an den Patienten zurückzahlen. Gewöhnlich schulden Ärzte zwar keinen konkreten Erfolg für ihre Leistungen. Machen sie aber Fehler, sind sie zur Übernahme der Nachbehandlungskosten verpflichtet. Ist aber eine Nachbehandlung nicht mehr möglich, so verliert der Arzt nach Ansicht der Hamburger Richter seinen Vergütungsanspruch.

Ratgeber Recht: medizinrecht          

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