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Entfernung von Muttermalen: Muss die Versicherung informiert werden?

Beim Abschluss einer Lebensversicherung muss die operative Entfernung von Muttermalen im Antragsformular angegeben werden. Sonst kann das Versicherungsunternehmen später vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Den Versicherungsnehmer trifft nämlich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz eine so genannte 'Spontanaufklärungspflicht' (Az.: 10 U 1950/99). Eine potentielle Hautkrebserkrankung kann tödlich enden. Und in dieses Risiko wollen die Versicherer nicht blind hineinlaufen. In dem Fall verlangten die Eltern Zahlung einer Lebensversicherungssumme für ihren 1996 an den Folgen von Hautkrebs verstorbenen Sohn. Dieser hatte 1995 die Lebensversicherung abgeschlossen. In den Antragsvordrucken waren sämtliche Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint worden. In der Zeit vor der Antragstellung waren bei ihm aber wiederholt 'Muttermale' und schließlich die Lymphknoten entfernt worden. Nach dem Tod des Sohnes weigerte sich der beklagte Versicherer, die Versicherungssumme auszuzahlen, da dieser die Hautkrebserkrankung pflichtwidrig verschwiegen habe. Die Zahlungsklage der Eltern hatte keinen Erfolg. Bei den Muttermaloperationen handelte es sich nicht um 'Kleinigkeiten', sondern um Präventivmaßnahmen, mit deren Hilfe bösartigen Hautveränderungen vorgebeugt werden sollte. Die extreme Gefährlichkeit eines Melanoms war dem Sohn der Kläger, wie auch dem überwiegenden Teil der Bevölkerung, in groben Zügen bekannt. Und genau aus diesem Wissen heraus ergab sich nach Ansicht der Koblenzer Richter die spontane Aufklärungspflicht des Sohnes gegenüber der Versicherung.

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