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Muss ein Gynäkologe über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts gesondert aufklären?
Allein wegen eines geschätzten Geburtsgewichts von ca. 4.000 g muss der behandelnde Gynäkologe nicht über die Alternative einer Kaiserschnittentbindung aufklären. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm hervor (Aktenzeichen: 3 U 158/98). In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter das Kind vaginal entbunden. Wegen eines Dammschnitts kam es später zu Infektionen. Dies hätte vermieden werden können, falls das Kind mittels Kaiserschnitt zur Welt gekommen wäre. Dennoch: Das OLG Hamm attestierte dem Gynäkologen ein dem ärztlichen Standard entsprechendes Geburtsmanagement. Auch bei einem zu erwartenden grossen Kind sei die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes. Über eine Kaiserschnittentbindung müsse er erst aufklären, wenn dies wegen ernstzunehmender Gefahren für das Kind zur echten Alternative geworden sei.
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